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Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl über das „Ob“ als auch das „Wie“ mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu einem früheren Zeitpunkt für alle Arbeitnehmer regeln will.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016, 1 ABR 43/14
Ein Arbeitgeber möchte folgendes Vorgehen in seinem Betrieb einführen: Grundsätzlich soll jeder erkrankte Mitarbeiter für jeden vollen Arbeitstag, d.h. bereits ab dem ersten vollen Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Die Bescheinigung muss spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen und ist an die zuständige Personalabteilung oder den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. bei dessen Verhinderung an den vom Arbeitgeber zu benennenden Stellvertreter zu adressieren. Muss der Betriebsrat mitbestimmen?
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eröffnet dem Arbeitgeber die Befugnis vor dem vierten Krankheitstag ein ärztliches Attest zu verlangen. Tut er dies, so ist das betriebliche Ordnungsverhalten betroffen. Er will das „Ob“ und das „Wie“ des Nachweises regeln. Damit ist jeder Arbeitnehmer betroffen. Der Betriebsrat ist demnach zwingend zu beteiligen, so die Entscheidung. Anders würde es sich verhalten, wenn nur im Einzelfall der Nachweis abweichend von § 5 EFZG von einem Arbeitnehmer begehrt würde.