Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt nicht durch Freistellung nach Aufhebungsvertrag

Die Freistellung von der Arbeitsleistung durch einen Aufhebungsvertrag wirkt sich nicht auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat aus. Diese endet erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.12.2020, 16 TaBVGa 189/20

Stand:  2.3.2021
Teilen: 

Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist Mitglied eines im Jahre 2018 gewählten Betriebsrats in einem Gemeinschaftsbetrieb. Am 30. März 2020 unterschrieb der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 enden wird. Unter Fortzahlung seiner Bezüge wird er ab dem 01. April 2020 unwiderruflich freigestellt.

In dem Aufhebungsvertrag war u.a. geregelt, dass der Arbeitnehmer das Firmeneigentum (Laptop) an den Arbeitgeber zurückzugeben hat. Dem kam der Arbeitnehmer jedoch nicht nach und nahm zudem weiter an Betriebsratssitzungen teil. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Arbeitnehmer habe mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und der darin vereinbarten unwiderruflichen Freistellung sein Betriebsratsamt verloren und sperrte den Zugang des Arbeitnehmers zum IT-System des Gemeinschaftsbetriebs sowie seine Zugangskarte.

Das entschied das Gericht

Anders als das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) den Anträgen des Arbeitnehmers statt, wonach er berechtigt war, seine Betriebsratstätigkeit weiter auszuüben. Der Arbeitnehmer hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags und die unwiderrufliche Freistellung seine Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht verloren. Weder liegt ein Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, da dieses – rein rechtlich – erst zum 31. Dezember 2021 endet. Auch ein Erlöschen nach § 24 Nr. 4 BetrVG aufgrund des Verlusts der Wählbarkeit ist nicht gegeben, da auch in der Freistellung das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer ist somit weiterhin Mitglied im Betriebsrat und darf seiner Betriebsratstätigkeit bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachkommen. (FT)

Praxishinweis:

Grundsätzlich kann mittels Aufhebungsvertrag auch der Rücktritt vom Betriebsratsamt vereinbart werden. Vorliegend haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber allerdings nur ihre individualrechtlichen Beziehungen (Ende des Arbeitsverhältnisses; Freistellung; Rückgabe des Firmeneigentums etc.) geregelt, nicht jedoch die kollektiven Beziehungen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung hierzu, ist davon auszugehen, dass der Aufhebungsvertrag keine unmittelbare Auswirkung auf die Betriebsratstätigkeit haben soll.