Mittagspause mit Folgen: Umgeknickt beim Dönerholen im Homeoffice

Wer flexibel arbeitet, wähnt sich oft im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts grenzt den Versicherungsschutz bei Wegen zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice oder an anderen mobilen Arbeitsorten ein. Besonders bei kürzeren Arbeitstagen greift der gesetzliche Schutz seltener als gedacht.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.05.2026 – L 3 U 176/ 25

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Redaktion
Stand:  18.8.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein Programmierer, der im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung täglich sechs Stunden arbeitete, übte seine Tätigkeit an einem Sommertag im Haus eines Kollegen aus. Gegen 13:50 Uhr verließ der Kläger das Haus, um für sich und seinen Kollegen einen Döner zu kaufen, den sie während der restlichen Arbeitszeit auf der Terrasse des Kollegen verzehren wollten.

Als der Programmierer mit dem Essen zurückkehrte, passierte es: Nachdem er bereits die Haustür durchschritten hatte, knickte er auf einer Treppe im Inneren des Gebäudes um. Die Folge war eine schmerzhafte Knieverletzung mit einem angerissenen Kreuzband. Der Arbeitnehmer forderte die Anerkennung als Arbeitsunfall ein, da er sich auf dem Weg zurück zu seinem mobilen Arbeitsplatz befunden habe.

Das entschied das Gericht

Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage ab und hob damit ein vorangegangenes Urteil auf. Die Richter stellten fest, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Ein Wegeunfall schied aus, weil sich das Ereignis bereits im Inneren des Hauses und damit nach dem Durchschreiten der Haustüre abspielte. Auch eine Anerkennung als direkter Arbeitsunfall wurde abgelehnt, obwohl § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII (Sozialgesetzbuch) seit der Einführung im Jahr 2021 mobiles Arbeiten dem Dienst in der Betriebsstätte weitgehend gleichstellt. 

Wege zur Nahrungsaufnahme sind unter anderem dann versichert, wenn sie der Aufrechterhaltung der Arbeit dienen. Damit ist nicht der Wocheneinkauf gemeint, sondern Essen, das für den alsbaldigen Verzehr besorgt wird. Da der Kläger nur noch anderthalb Stunden Restarbeitszeit vor sich hatte, war das Essen zu diesem späten Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichts nicht mehr für den Erhalt der Leistungsfähigkeit erforderlich.

Das Gericht zog Parallelen zum Arbeitszeitgesetz, das erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause vorschreibt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von genau sechs Stunden, wie im Fall der Wiedereingliederung des Klägers, sei eine Nahrungsaufnahme nicht zwingend erforderlich. Im Gegensatz zum Arbeiten im Betrieb, wo feste Pausenzeiten oder Kantinenabläufe den Tag strukturieren können, war der Kläger in seiner Zeiteinteilung völlig frei. Die Entscheidung, genau zu diesem Zeitpunkt einen Döner zu holen, war nach Ansicht des Gerichts eine private und insbesondere nicht betriebsbedingt. Es fehlt insofern an einem inneren Zusammenhang des Dönerkaufs mit dem versicherten Job.

Zwar gab der Kläger an, während des Essens weiterarbeiten zu wollen, doch das Gericht stellte darauf ab, dass er die Treppe ohne den privaten Zweck des Essenskaufs zu diesem Zeitpunkt gar nicht hinabgestiegen wäre.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die rechtliche Gleichstellung von Homeoffice und Arbeit im Betrieb durch den Gesetzgeber keine „Vollkaskoversicherung“ für alle privaten Wege im eigenen Heim oder an Drittorten bedeutet. Insbesondere für Teilzeitbeschäftigte mit Arbeitszeiten bis zu sechs Stunden ist der Versicherungsschutz für Wege zur Essensbeschaffung äußerst fragil, da das Gericht hier keine zwingende Notwendigkeit für eine Mahlzeit sieht. Sobald die Haustür beim Rückweg von privaten Erledigungen durchschritten ist, endet der Schutz der Wegeunfallversicherung. Unfälle auf Treppen im Haus erfordern für einen Versicherungsschutz eine betriebliche Veranlassung.

Eine Revision vor dem Bundessozialgericht wurde zugelassen, da die Klärung dieser Fragen für mobiles Arbeiten von grundsätzlicher Bedeutung ist. Diese ist auch schon anhängig. Das letzte Wort in der Sache ist also noch nicht gesprochen. (jb)

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