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Nach rund sechs Jahren: Kein Hund mehr am Arbeitsplatz

Eine Duldung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitnehmer seinen Hund mit an den Arbeitsplatz mitbringen darf, ist keine Erlaubnis. Nachdem in der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung ein Haustierverbot vereinbart war, konnte der Arbeitgeber jederzeit ein Verbot aussprechen. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 08. April 2025, 8 GLa 5/25

Stand:  29.4.2025
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin ist seit über 10 Jahren bei der Arbeitgeberin als Spielhallenaufsicht beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Stellenbeschreibung sah ein Haustierverbot vor. Im Jahr 2019 übernahm die Klägerin Lori, eine Hündin aus der Hundehilfe Deutschland. Anschließend brachte die Hundehalterin Lori regelmäßig mit zur Arbeit, insbesondere nach Ende des Corona-Lockdowns. Wechselnde Vorgesetzte sahen darin kein Problem, bis sie der Geschäftsführer mit Schreiben vom 07. März 2025 bat, Lori nicht mehr zur Arbeit mitzubringen. Daraufhin beantragte die Arbeitnehmerin eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber, mit dem Ziel, die Duldung der Hündin durch die Arbeitgeberin zu erzwingen.

Das entschied das Gericht

Die Parteien schlossen einen Vergleich, nachdem das Gericht darauf hinwies, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Es bestehe auch weiterhin das vertragliche Verbot der Haustiermitnahme, daran könne auch keine Duldung über mehrere Jahre hinweg etwas ändern. Eine bloße Nichtdurchsetzung des Verbots führe gerade nicht zu dessen Aufhebung. Auch eine betriebliche Übung käme nicht in Betracht, da für dieses Rechtsinstitut mehrere Beschäftigte betroffen sein müssen. 

Um der Arbeitnehmerin eine Fortsetzung des Berufs und auch die Umgewöhnung von Lori zu ermöglichen, schlossen die Parteien einen Vergleich, der es der Hundehalterin ermöglicht, bis zum 31. Mai 2025 ihre Hündin noch mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Nach diesem Zeitpunkt ist ihr das Mitbringen untersagt. 

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Auch wenn Hunde (oder Katzen oder andere Tiere) vielleicht gut für das Betriebsklima sind: Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) darüber, ob die Mitnahme von Tieren in den Betrieb erlaubt ist, wenn dies nicht durch sicherheits- oder hygienische Vorschriften bereits untersagt ist. Der Betriebsrat kann daher nicht bei dem „Ob“ der Entscheidung mitbestimmen, jedoch im Rahmen des „Wie“: Er kann sicherstellen, dass das Verbot oder aber die Regelungen zur Mitnahme von Tieren für alle gleich, transparent und fair sind. (sts)

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