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Neue Entscheidung bestätigt Verbot von Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verbietet die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen, auch wenn die Beschäftigung nur befristet ist.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. Januar 2014, 3 TaBV 43/13

Stand:  11.3.2014
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin beschäftigt in einer Abteilung zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte. Diese benötigen eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet, für die aber keine Planstelle vorgesehen ist. Deshalb wurde für diese Stelle bereits zwei Jahre lang eine Leiharbeitnehmerin befristet eingestellt. Die Arbeitgeberin beantragte 2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, dass deutsches Arbeitsrecht und Europarecht nur die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaube.

Da eine Einstellung nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen darf, hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, das Arbeitsgericht hat diese verweigert. Die Arbeitgeberin wendete sich daraufhin an das LAG.

Das entschied das Gericht:

Auch die zweite Instanz gab dem Betriebsrat Recht. Die Richter vertreten die Ansicht, dass das AÜG die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verbietet, wenn damit ein dauerhaft anfallender Bedarf abgedeckt werden soll. Ein Leiharbeitnehmer darf also bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur aushilfsweise herangezogen werden. Ansonsten ist seine Beschäftigung nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer, wie vorliegend bei der Assistentenstelle geschehen, für Daueraufgaben herangezogen wird, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.

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