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Neue Legislaturperiode ist kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters

Nach dem Landesarbeitsgericht München ist die betriebsbedingte Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters im bayerischen Landtag zum Ende der Legislaturperiode unwirksam. Alleine dass die bisherige Fraktion durch eine neue ersetzt werde, rechtfertige die Kündigung nicht.

LAG München, Urteil vom 26.09.2024, 3 SLa 46/24

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Redaktion
Stand:  14.10.2024
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Der Kläger war seit 2019 unbefristet bei einer Fraktion als Mitarbeiter bzw. Referent für die Bereiche Bildung und Fragen des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Im September 2023 erhielt er eine ordentliche Kündigung, die auf den 31. Oktober 2023 datierte. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass sich die Fraktion mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode ab dem 18. Oktober 2023 auflöst (Grundsatz der Diskontinuität). 

Die Arbeitgeberin meinte, die Rechtslage sei mit inhaltlich mitwirkenden Mitarbeitern, z.B. in Medienanstalten oder bei kirchlichen Tendenzbetrieben, vergleichbar. Der Arbeitsplatz sei ersatzlos und dauerhaft weggefallen, da die bisherige Fraktion des bayerischen Landtags der 18. Legislaturperiode und deren Stellen nicht mehr existierten. 

So hat das Gericht entschieden

Das LAG München hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. § 4 Abs. 2 S. 2 des Bayerischen Fraktionsgesetzes mildere das Prinzip der Diskontinuität ab: Hiernach gelte die Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet. 

Zum Zeitpunkt der Kündigung war hiervon laut Gericht auszugehen, sodass eine Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht getroffen werden konnte und daher auch kein Kündigungsrecht für die bisherige Fraktion bestand. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für eine neu gebildete Fraktion Kündigungsmöglichkeiten in Betracht kommen könnten, habe das LAG nicht entscheiden müssen. 

Bedeutung für die Praxis

Diese Konstellation ist in den Bundestagsfraktionen und Landtagsfraktionen immer wieder ein Streitpunkt. Spannend wird sein, ob und wie das BAG dazu urteilt und wie die Frage von Kündigungsmöglichkeiten der neuen Fraktionen entschieden wird. (dz)

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