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Pflicht zur OP-Maske während Gebäudereinigung: Kein Zuschlag

Werden Beschäftigte in der Gebäudereinigung im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber angewiesen, während der Arbeit eine OP-Maske zu tragen, haben sie keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022, 10 AZR 41/22

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Redaktion
Stand:  16.8.2022
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Reinigungskraft tätig. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) für das Arbeitsverhältnis.
In der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 musste der Arbeitnehmer auf Anweisung der Arbeitgeberin als Corona-Schutzmaßnahme bei der Arbeit eine OP-Maske tragen. Dafür verlangt der Arbeitnehmer einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von 10 % seines Stundenlohns. Er argumentiert, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine besondere Erschwernis darstelle. Außerdem sei die Maske Teil der persönlichen Schutzausrüstung. Die Gefahr der eigenen Ansteckung werde durch sie verringert.

Das entschied das Gericht

Der Arbeitnehmer hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV. Diese tarifliche Regelung knüpfe an bestimmte Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Eine Atemschutzmaske sei nur eine Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu, da sie einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz bezwecken, wie es für die persönliche Schutzausrüstung durch die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt sei. Der Arbeitnehmer habe deshalb keinen Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV beim Tragen einer OP-Maske. (jf)

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