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Erkrankt das Kind eines Arbeitnehmers, hat dieser Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und kann bei rechtswidriger Verweigerung der Freistellung sogar eigenmächtig von der Arbeit fernbleiben. Eine aus diesem Grunde dann ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2016, 8 Sa 152/16
Ein Arbeitnehmer war als Kurierfahrer beschäftigt. Noch während der für ihn geltenden sechsmonatigen Probezeit teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er eine Freistellung von der Arbeit benötige. Sein vierjähriger Sohn, für den er als alleinerziehender Vater verantwortlich ist, müsse operiert werden und er werde auch in die Klinik mit aufgenommen. Einen Tag später teilte der Arbeitgeber seine Genehmigung mit. Während des Krankenhausaufenthalts bescheinigten die behandelnden Ärzte dem Vater, dass er sich länger als geplant um das Kind kümmern müsse. Kurz darauf erhielt er von seinem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ohne Begründung.
Der Kurierfahrer hielt die Kündigung für rechtlich nicht haltbar. Er sei nur entlassen worden, weil er wegen seines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen konnte. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Freistellung und Kündigung weise darauf hin. Die Kündigung stelle damit eine „unzulässige Maßregelung“ dar. Der Arbeitgeber sah das anders: Er habe bereits einen Tag, bevor der Freistellungswunsch geäußert wurde, wegen hoher Unzufriedenheit einem Kollegen die Kündigungsabsicht mitgeteilt. Das zeitliche Zusammentreffen zwischen Kündigung und Freistellung sei reiner Zufall.
Der Arbeitgeber bekam vom Landesarbeitsgericht Recht. Die Richter betonten, dass Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden müssen, wenn ihr Kind erkrankt ist und es Betreuung benötigt. Verweigere der Arbeitgeber dieses Recht, können Beschäftigte eigenmächtig zu Hause bleiben. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.
In diesem Fall war die Kündigung jedoch nicht wegen des kranken Kindes und der damit erforderlichen Freistellung erfolgt. Zwar hatte der Kurierfahrer auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und Freistellung von der Arbeit hingewiesen. Der Arbeitgeber konnte jedoch beweisen, dass dem nicht so war. Die Kündigung stellte damit keine unzulässige Maßregel dar. Dass die Kündigung nicht begründet wurde, sei innerhalb der Probezeit nicht zu beanstanden, so das LAG.