Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.September 2011, 7 AZR 375/10
Das war passiert:
Ein Arbeitnehmer hatte vor fast 40 Jahren beim Arbeitgeber eine Berufsausbildung gemacht. Er hielt daher die sachgrundlose Befristung seines nunmehr mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wegen des Vorbeschäftigungsverbots in Satz 2, für unwirksam und klagte.
Das entschied das Gericht:
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nicht Recht. Ein Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar, so das Urteil. Darüber hinaus hatte das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 6.4.2011 Az. 7 AZR 716/09 klargestellt, dass eine Zuvorbeschäftigung, die bereits länger als drei Jahre her ist, einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Ziel von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es nur, Kettenbefristungen zu vermeiden.