Sind Schiedsrichter-Assistenten Arbeitnehmer?

Sind Schiedsrichter-Assistenten Arbeitnehmer nach § 611a BGB oder haben sie eine arbeitnehmerähnliche Stellung? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob sie eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher bzw. wirtschaftlichen Abhängigkeit leisten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 2025, 9 AZB 18/25

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Redaktion
Stand:  13.1.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Der Kläger war seit der Saison 2021/2022 Schiedsrichter in der Regionalliga. Nach einiger Zeit bewarb er sich für Einsätze in der dritten Liga für die Saison 2024/2025.
Verantwortlich für die dritte Liga ist der Deutsche-Fußball-Bund (DFB), deren Schiri GmbH die Spiele mit passenden Schiedsrichtern besetzt und diese zu diesem Zweck in Listen mit geeigneten Spielleitern führt. Für die angestrebte Saison 2024/2025 wurde dem Schiedsrichter jedoch kein sogenannter Rahmenvertrag als Schiedsrichter-Assistent angeboten, wodurch er sich in seinen Rechten verletzt sah. Er erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und machte Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen Diskriminierung geltend. 

Das entschied das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter war der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht eröffnet, da es sich bei dem Schiedsrichter um keinen Arbeitnehmer nach § 611a BGB handele. Danach ist ein Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet und dabei persönlich abhängig ist. Dabei ist auf die tatsächliche Durchführung des „Dienstverhältnisses“ zu achten, nicht darauf, wie die vertragliche Bezeichnung gewählt sei. Gemessen an diesen Grundsätzen läge keine Arbeitnehmereigenschaft vor. 
Schiedsrichter könnten ihre Verfügbarkeiten im Portal des DFB hinterlegen und angebotene Einsätze ablehnen. Eine Verpflichtung zur Übernahme gäbe es nicht, auch Sanktionen seien nicht vorgesehen. Die Vergütung erfolge pro Einsatz und nicht monatlich, sodass im Ergebnis eine Weisungsgebundenheit bzw. Fremdbestimmung nicht gegeben sei. Eine arbeitnehmerähnliche Stellung bestehe ebenfalls nicht: Es fehle an der wirtschaftlichen Abhängigkeit.  

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Unabhängig davon, ob es sich um Sportler, Künstler oder ähnliche Streitfälle handelt: Die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft richtet sich immer nach den gleichen Kriterien. Auch als Betriebsrat ist es wichtig zu wissen, ob es sich bei einem Dienstleister, „nur“ um einen Werkvertrag oder aber um einen Arbeitnehmer handelt. Letztere zählen selbstverständlich zum Betrieb und dürfen ggf. wählen und kandidieren. In Streitfällen kann der Betriebsrat eine Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft vor Gericht anstreben. Das lohnt sich insbesondere bei Verdachtsfällen. Vorab sollte aber intensiv abgewogen und mit den oben aufgeführten Grundsätzen eine erste Einordnung getroffen werden. (sts)

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