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Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen – laut Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten, braucht der Arbeitgeber hierfür eine behördliche Genehmigung. Kann diese pauschal erteilt werden, so dass der Arbeitgeber hiervon nur bei „Auftragsspitzen“ Gebrauch macht? Nein, sagt Verwaltungsgericht Osnabrück und hat damit der Klage einer Gewerkschaft stattgegeben.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 11.10.2023, 1 A 119/22
Eine Gewerkschaft hat einen weiteren Fall von Sonn- und Feiertagsarbeit überprüfen lassen. Die Genehmigung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, welche hauptsächlich mit dem Handel von Merchandising-Artikeln befasst ist. Der Beklagte hatte der Beigeladenen bereits in vorangegangenen Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr nunmehr für den Zeitraum vom 3.4.2022 bis 13.11.2024 die befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 ArbZG beruhenden Bewilligung nur bei „Auftragsspitzen“ Gebrauch gemacht werden.
Die klagende Gewerkschaft hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Beigeladenen überlassen werde. Weiter seien auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Beigeladene ihre Betriebszeiten nicht wie in der Vorschrift gefordert „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen überwiegend anderen und wesentlich längeren Zeitraum umfasse.
Der Bescheid ist zu unbestimmt. Das Verwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG als nicht erfüllt an. Die der Genehmigung beigefügte Auflage stellt aus Sicht des Gerichts keine rechtmäßige Regelungsmöglichkeit dar, dass die beigeladene Gesellschaft ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne.
Das VG stellt klar, dass der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Beigeladenen selbst überlassen.
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG zumindest hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „weitgehenden Ausnutzung“ der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt, da Gesellschaft die gesetzlich zulässige wöchentliche Betriebszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % ausnutze. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt würden. Von einer „weitgehenden Ausnutzung“ der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn wie im vorliegenden Fall nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.
Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Die gewählte Formulierung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens sei jedoch insgesamt zu unbestimmt und die Genehmigung könne auch nicht nur z.B. für die Wintersaison aufrechterhalten werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Hier liegt ein relativ klarer Fall von Unbestimmtheit in Kombination mit bereits nicht erfüllter gesetzlicher Anspruchsgrundlage vor. Das Beispiel soll zur besseren Einschätzung von genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Sachverhalten dienen. (dz)