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Verwendet ein noch nicht lang bestehender Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung die Bezeichnung „junges Team mit flachen Hierarchien", wird damit kein Bezug zum Alter der Mitarbeiter des Teams hergestellt. Eine Altersdiskriminierung besteht in diesem Fall nicht.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. Juli 2021, 5 Sa 1573/20
Ein Berliner Start-up-Unternehmen suchte neue Mitarbeiter und verwendete in der Stellenausschreibung unter anderen die Bezeichnung „junges Team mit flachen Hierarchien". Daraufhin bewarb sich ein Mann Ende vierzig auf die ausgeschriebene Stelle, ohne Erfolg. Der erfolglose Bewerber forderte die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung gem. § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da die verwendete Formulierung ein Indiz für eine Altersdiskriminierung gem. § 22 AGG sei. Nachdem der Arbeitgeber die Forderung ablehnte, erhob der Bewerber Klage vor Gericht.
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Das Gericht lehnte eine Entschädigung für den Bewerber ab. Grundsätzlich verstößt die Bezeichnung „junges dynamisches Team" in einer Stellenausschreibung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 406/14). Im zu entscheidenden Fall handelte es sich aber nach Ansicht des Gerichts um ein Start-up-Unternehmen, sodass mit „junges Team" nicht das Alter, sondern das erst kurzzeitige Bestehen der Zusammenarbeit gemeint sei. Dieser Umstand sei entscheidend dafür, dass keine Diskriminierung vorliege.
Eine Revision zum BAG wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Der erfolglose Bewerber und Kläger legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. (sts)