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Ein bestreikter Arbeitgeber darf Arbeitnehmern grundsätzlich eine Prämie bezahlen, wenn sie sich nicht an dem im Betrieb organisierten Streik beteiligen, sondern stattdessen regulär arbeiten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2018, 1 AZR 287/17
Der Arbeitnehmer ist bei seinem Arbeitgeber als Verkäufer beschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde unter anderem die Filiale, in der er arbeitet, nach Aufruf der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di an mehreren Tagen bestreikt. Der Streik hatte das Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.
Der Arbeitgeber sagte allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und regulär arbeiten, die Zahlung einer Streikbruchprämie zu – zunächst in einer Höhe von 200,00 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) pro Streiktag. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot des Arbeitgebers nicht an, sondern folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass ihm insbesondere wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dennoch die Zahlung der Prämie – insgesamt 1.200,00 Euro brutto – zustehe.
Der Arbeitnehmer hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Zahlung der Prämie an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer stelle zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den streikenden Beschäftigten dar. Diese Ungleichbehandlung sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und dadurch dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geltenden Kampfmittelfreiheit, sei dies grundsätzlich eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Lediglich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe bei einer solchen Maßnahme nicht verletzt werden: Die Streikbruchprämie sei jedoch nicht unangemessen, auch wenn sie zum Teil den Tagesverdienst der Streikenden um ein Mehrfaches übersteige.