Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Keine Pflicht für Piloten zum Tragen einer Cockpit-Mütze

Männliche Piloten können aufgrund einer Betriebsvereinbarung nicht zum Tragen einer sog. Cockpit-Mütze verpflichtet werden, solange das für Frauen freiwillig bleibt. Eine solche Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12

Stand:  14.10.2014
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Kläger ist Pilot bei der Deutschen Lufthansa. Ende Dezember 2009 wurde er von einem Transatlantikflug abgezogen, da er seine Piloten-Mütze nicht getragen hatte. Dazu war er aber aufgrund einer Betriebsvereinbarung ("BV Dienstbekleidung") verpflichtet. Nach dieser hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser Uniform gehört bei Piloten auch eine sog. „Cockpit-Mütze“. Diese muss in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden. Pilotinnen können dagegen hierüber frei entscheiden. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ nicht zur Uniform.

Der Kläger hielt die unterschiedliche Ausgestaltung in der Betriebsvereinbarung für unwirksam gehalten. Die beklagte Fluglinie rechtfertigte sich mit dem klassischen Pilotenbild und der Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Piloten Recht. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht für Männer und Frauen durch die Betriebsvereinbarung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG und ist unwirksam. Durch die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich gemacht werden. Eine Differenzierung dürfe nur vorgenommen werden, wenn dies am Regelungszweck gemessen sachlich gerechtfertigt ist.

Bleibt abzuwarten, wie die Lufthansa das Problem intern lösen wird: Mütze für alle oder Mütze für keinen?

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag