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Das Filmen von Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera in der Umkleidekabine ist eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01. November 2017, 24 Ca 4261/17
Ein Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin filmte mit einer versteckten Kamera die Sportlerinnen in der Umkleidekabine. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass die Staatsanwaltschaft wegen dieser Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer ermittelte, stellte er bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anträge auf Akteneinsicht, die ihm schließlich gewährt wurde. Nach Einsicht der Akten kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos.
Die fristlose Kündigung sei wirksam, entschieden die Richter. Das heimliche Filmen der Sportlerinnen in der Umkleidekabine stelle eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Eine fristlose Kündigung sei somit gerechtfertigt.
Die Kündigung sei auch fristgerecht erfolgt. Nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier gewahrt: Der Arbeitgeber habe von den Vorwürfen und damit über die Kündigungsgründe nämlich erst ausreichend Kenntnis erlangt, nachdem er Akteneinsicht nehmen konnte. Da er die Kündigung direkt danach, also innerhalb der zwei-Wochen-Frist, ausgesprochen habe, war die Frist eingehalten.