Umbaumaßnahme am Betriebsratsbüro: Keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Dem Betriebsrat stehen bei der Versetzung einer Tür zum Betriebsratsbüro keine Mittbestimmungsreche zu. Die Betriebsratsarbeit wird dadurch nicht behindert.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. März 2014, 16 TABVGa 214/13
Das ist passiert:
Der Arbeitgeber, ein Frachtunternehmen am Flughafen Frankfurt, beschäftigt etwa 95 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, eine Baumaßnahme zu unterlassen, mit der die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzt werden sollte.
Der Betriebsrat argumentiert, dass er durch die Versetzung der Tür an der Ausübung seiner Arbeit behindert werde. Der Umbau habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Der Weg zur Damentoilette wird auf 200 Meter verlängert. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das entschied das Gericht:
Das Gericht weist den Eilantrag des Betriebsrats zurück. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Außerdem wird die Betriebsratsarbeit durch den Umbau nicht behindert, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat muss zwar angemessen untergebracht werden. Das ist aber auch bei versetzter Tür der Fall.
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