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Unwirksame Befristung wegen einer elektronischen Signatur

Ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet wird, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Befristung nicht, so das Arbeitsgericht Berlin. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen, also unbefristet. 

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. September 2021, 36 Ca 15296/20 

Stand:  29.10.2021
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Das ist passiert: 

Der Arbeitnehmer sollte befristet als Mechatroniker eingestellt werden. Der hierfür verwendete Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, die Befristung sei nicht wirksam vereinbart worden. 

Das entschied das Gericht: 

Das Arbeitsgericht Berlin bestätigt die Auffassung des Arbeitnehmers. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die verwendete elektronische Signatur genüge diesem Schriftformerfordernis nicht, so das Arbeitsgericht. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreichen könne, liege in diesem Fall keine vor. Hierfür sei nämlich eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall keine entsprechende Zertifizierung vor. 

Die Vereinbarung der Befristung sei daher unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte als auf unbestimmte Zeit geschlossen. (ft) 

Hinweis: Das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist gegeben. 

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