Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Unzulässige Befristung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, ist die Befristung unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt unbefristet weiter, so das LAG Niedersachsen im Fall eines Paketzustellers.

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.05.2023, 5 Sa 27/23

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.10.2023
Lesezeit:  01:45 min
Teilen: 

Das ist passiert 

Immer wieder wurde ein Paketzusteller befristet eingestellt. Zuletzt sollte er einen anderen Mitarbeiter vertreten, es wurde wiederum eine zeitliche Befristung seines Vertrags vereinbart. Diesmal der große Unterschied: Der Paketzusteller war für die gesamte Laufzeit dieses Vertrags arbeitsunfähig – was der Arbeitgeber auch bereits bei Vertragsschluss wusste. 
Der Paketzusteller fand nun, dass es sich gar nicht um einen rechtlich zulässig befristeten Arbeitsvertrag gehandelt habe – und klagte auf „Entfristung“. Schließlich habe der „Sachgrund“ für die Befristung in einer Vertretung gelegen. Diese Vertretung habe er aber gar nicht wahrnehmen könne wegen seiner Arbeitsunfähigkeit – was allen klar gewesen sei. Die Befristung sei daher unwirksam.

Das entschied das Gericht

Der Paketzusteller bekam Recht: Sein Vertrag gilt unbefristet weiter. Ist ein Beschäftigter befristet als Vertretung eingestellt, obwohl von Anfang an klar ist, dass er die ganze Zeit arbeitsunfähig sein wird, ist die Befristung sinnlos und unwirksam. 
Bei der Befristung wegen einer Vertretung muss sichergestellt sein, dass es einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gibt, den die Vertretungskraft ausfüllen soll. Steht aber schon bei Vertragsschluss fest, dass die Vertretung während der gesamten Befristung nicht arbeiten kann, fehlt es an dieser Voraussetzung. Anders ausgedrückt: Es war in diesem Fall nicht sichergestellt, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden war.

Bedeutung für die Praxis

Der Befristungsgrund einer „Vertretung“ findet sich in § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Wenn aber – wie hier – nicht tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt, war die Befristung rechtswidrig. Als Folge davon gilt das Vertragsverhältnis unbefristet weiter. Eine Befristung ohne Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kam nicht in Betracht, da bereits zum fünften Mal ein Vertrag befristet geschlossen worden war. (cbo)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag