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Urlaubsanspruch ist vererbbar

Urlaubsansprüche gehen beim Tod des Arbeitnehmers nicht unter: Die Erben des Verstorbenen haben einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2015, 56 Ca 10968/15

Stand:  15.12.2015
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Nachdem die Erben der Arbeitnehmerin festgestellt waren, forderten diese vom Arbeitgeber die Abgeltung des ausstehenden Urlaubs. Dieser weigerte sich, die noch offenen Erholungstage abzugelten. Die Erbengemeinschaft erhob daraufhin Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – der Ansicht der Erben. Bereits im Juni des vergangenen Jahres entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen einer Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehen bleibt, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Das Arbeitsgericht nutzte nun die Möglichkeit, selbst Position zu beziehen.

Nach Auffassung der Richter wandelt sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Daher sei nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Der bisherigen Ansicht des BAG, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein unter Umständen abzugeltender Urlaubsanspruch erlösche, könne nicht mehr gefolgt werden. Denn diese widerspreche der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH. Der Urlaubsanspruch war den Erben daher im vorliegenden Fall abzugelten.

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