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Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz, fällt dies nicht unter die Mitbestimmung des Betriebsrats.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2023, 1 ABR 24/22
Ein Automobilzulieferer verbot seinen rund 200 Mitarbeitern im November 2021 die private Nutzung ihrer Mobiltelefone während technisch bedingter Leerlaufzeiten bei der Produktion. Der Betriebsrat sah in dieser Anweisung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit und forderte den Arbeitgeber auf, das Verbot vorübergehend zurückzunehmen. Im Anschluss sollte die Handynutzung konkret geregelt bzw. verhandelt werden. Als der Arbeitgeber sich weigerte, dem Verlangen des Betriebsrats zu entsprechen, beantragte der Betriebsrat vor Gericht die Unterlassung des Verbots.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachen zurück. Dieses hatte ausgeführt, das Verbot der Handynutzung beträfe ganz überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Angestellten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1. BetrVG sind Fragen über die Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig. Dieses mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten sei im vorliegenden Falle jedoch nicht berührt.
Die detaillierte Begründung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Entscheidungsgründe liegt noch nicht vor.
Auch wenn die Entscheidung nicht zu Gunsten des Betriebsrats ausfiel, zeigt es jedoch, wie wichtig die Wahrnehmung von Mitbestimmungs- und Informationsrechten ist. Nur durch aktive Mitbestimmung können die Rechte und Interessen der Beschäftigten geschützt werden. (sts)
Mehr zum Thema: Verbot der privaten Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz (betriebsrat.de)