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Verzicht auf Tendenzschutz

Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. Oktober 2000, 1 ABR 14/00

Stand:  3.1.2017
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