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Videoüberwachung von Geschäftsräumen: Keine Pflicht zur sofortigen Auswertung

Wurde rechtmäßig eine offene Videoüberwachung in Geschäftsräumen eingesetzt, auf denen vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zu sehen sind, wird die Speicherung der Aufnahmen solange nicht unverhältnismäßig wie der Arbeitgeber die Pflichtverletzung arbeitsrechtlich ahnden kann. Es besteht keine Verpflichtung Videomaterial, das auf rechtmäßige Weise erlangt worden ist, sofort auszuwerten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018, 2 AZR 133/18

Stand:  28.8.2018
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war in einem Tabak- und Zeitschriftenladen mit einer geschlossenen Lottoannahmestelle tätig. Hier hatte der Arbeitgeber eine Videoüberwachung installiert. Damit wollte er sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und von Arbeitnehmern schützen. Bei einer Inventur im dritten Quartal 2016 wurde ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Im August 2016 wurde eine Auswertung der Videoaufnahmen gemacht. Hierbei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar 2016 Teile von eingenommenen Geldern nicht in die Registrierkasse eingelegt hat. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Arbeitnehmerin nun vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Sie waren der Ansicht, die Videoaufzeichnungen hätten nicht verwertet werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile auf und verwies sie zur erneuten Entscheidung zurück an das Landesarbeitsgericht. Denn es sei noch nicht festgestellt worden, ob es sich um eine erlaubte offene Videoüberwachung gehandelt habe. Sei dies der Fall, dann wäre die Verarbeitung und Nutzung der Bildsequenzen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (alt) rechtens gewesen und hätte das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin nicht verletzt. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung des Arbeitgebers das Videomaterial sofort auszuwerten. Er dürfe damit solange warten, bis er einen berechtigten Anlass dazu sehe. Wenn die Überwachung rechtmäßig erfolgt sei, stünden auch weder die neue EU-Datenschutzgrundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz-neu der Videoüberwachung entgegen. So werde die Speicherung der Videoüberwachungsdaten nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig.

Nun muss das Landesarbeitsgericht erneut prüfen, ob die offene Videoüberwachung an sich rechtmäßig gewesen ist.

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