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Vorläufiges Streikverbot bei großer Warenhauskette

Wurde eine Friedenspflicht in einem Tarifvertrag vereinbart, so darf diese nicht ohne Weiteres gebrochen werden.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. Juni 2019, 4 Ga 7529/19

Stand:  25.7.2019
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Das ist passiert:

Eine große Warenhauskette schloss mit der Gewerkschaft im Jahr 2016 einen Zukunftstarifvertrag ab. In diesem wurde unter anderem geregelt, dass Lohnerhöhungen für die Angestellten in den nächsten vier Jahren durch eine Entgelt-Kommission festgelegt werden sollen. Der Tarifvertrag sah ferner vor, dass bei fehlender Einigung eine Schiedsstelle anzurufen sei. Im Übrigen vereinbarten die Parteien die Geltung des regionalen Flächentarifvertrags. Ab April 2021 sollten die Flächentarifverträge wieder in vollem Umfang Anwendung finden. Schließlich wurde zwischen den Vertragspartnern eine Friedenspflicht vereinbart.

Nachdem die Gewerkschaft im Sommer 2019 in aktuellen Tarifstreitigkeiten bzgl. höherer Arbeitsentgelte im Rahmen der Flächentarifverträge des Einzelhandels stand, wurden zur Durchsetzung dieser Forderungen auch die Kaufhäuser der oben genannten Kette bestreikt. Der Betreiber sah hierin eine Verletzung der vereinbarten Friedenspflicht und erhob daraufhin Klage im einstweiligen Rechtsschutz.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Kaufhauskette statt. Der Gewerkschaft wurden weitere Streikmaßnahmen in den Niederlassungen des Klägers untersagt. Dieses Verbot gelte bis zum Abschluss von Flächentarifverträgen im Einzelhandel, höchstens jedoch bis zum 30. September 2019. So würden die ergriffenen Maßnahmen der Gewerkschaft gegen die Friedenspflicht verstoßen. Ferner könnten die Beschäftigten in den betroffenen Kaufhäusern auch nicht von etwaigen Erhöhungen oder Vergünstigungen profitieren, da zum aktuellen Zeitpunkt noch die im Jahr 2016 getroffenen Regelungen gelten würden.

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