Wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2015, 28 Ca 18485/14

Stand:  31.8.2015
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Das ist passiert:

Der Beklagte ist ein Rechtsanwalt. Er hatte die bei ihm als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Die Klägerin war damals 30 Jahre alt. Ihr Monatsgehalt betrug 1175 Euro brutto bei 30 Arbeitsstunden.

Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Er machte geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die Schwangerschaft schon beendet war.

So entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte auch die erneute Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500,- Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen. Zweifel an der Fortdauer der Schwangerschaft hätte er durch einfache Rückfrage ausräumen können.

(Quelle: Pressemitteilung)

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