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Bilden zwei Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.
BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 10/14
In einem von zwei Unternehmen gemeinsam betriebenen Gemeinschaftsbetrieb beschäftigte ein Unternehmen ca. 400 Arbeitnehmer und das andere ca. 60. Das größere Unternehmen ist alleinige Eigentümerin des kleineren. Für den Gemeinschaftsbetrieb besteht ein Betriebsrat; ein Wirtschaftsausschuss besteht nur bei dem herrschenden Unternehmen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beiden Arbeitgeber, dem Wirtschaftsausschuss anlässlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen den Kaufvertrag über diese Veräußerung vorzulegen. Nachdem die Einigungsstelle und anschließend das Arbeits- und auch das Landesarbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen hatten, wurde im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet. Sämtliche Betriebsteile einschließlich der beschäftigten Arbeitnehmer gingen auf andere Erwerber über.
Die eigentliche Frage des Rechtsstreits, nämlich die Verpflichtung zur Vorlage des Kaufvertrages, hat das BAG hier offengelassen, weil der Anspruch zumindest nach dem Untergang des Gemeinschaftsbetriebes nicht bestehe, da kein Bezug zu den restmandatsbezogenen Aufgaben vorliege. Dennoch hat es bei der Gelegenheit klargestellt, dass ein Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten sei, sofern zwei Unternehmen, von denen eines Alleineigentümer des anderen ist, einen Gemeinschaftsbetrieb bilden und die Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG) allein beim herrschenden Unternehmen vorliegen. Dies ergebe sich daraus, dass das herrschende Unternehmen den Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des in seinem Eigentum stehenden abhängigen Unternehmens unterrichten könne.
Eine Gesetzeslücke, wie sie das BAG dann annimmt, wenn ein einheitlicher Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zugeordnet sei, bei denen jeweils der Schwellenwert von 100 Arbeitnehmern nicht erreicht werde, liege hier nicht vor. Deshalb sei der Wirtschaftsausschuss dort zu bilden, wo die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen.