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Fällt der bisherige Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen einer Organisationsänderung beim Arbeitgeber weg (freie unternehmerische Entscheidung), hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX. Eine Beschäftigungsgarantie besteht insoweit nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019, 6 AZR 329/18
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war langjährig bei seiner insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Mit dem Betriebsrat hatte sie einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geschlossen. Die Namensliste enthält den Namen des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden musste. Andere Tätigkeiten kann der Arbeitnehmer nicht ausüben.
Der Arbeitnehmer wendete sich gegen seine betriebsbedingte Kündigung. Er ist der Meinung, dass die Kündigung unwirksam sei. Zum einen bestehe ein tariflicher Sonderkündigungsschutz. Zum anderen habe er einen Anspruch auf Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung (§ 164 Abs. 4 SGB IX neue Fassung).
Alle Instanzen haben die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeige wegen § 113 S. 1 InsO keine Wirkung. Mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit komme der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. (§ 164 Abs. 4 SGB IX n.F.) nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.