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Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung

Das Ansammeln von Ansprüchen auf nicht genommenen Jahresurlaub kann zeitlich begrenzt werden.

Europäischer Gerichtshof vom 22.11.2011 – C-214/10

Stand:  22.11.2011
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2002 erkrankte und daher bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2008 arbeitsunfähig war, wollte sich seinen Jahresurlaub für die Jahre 2006 bis 2008, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, abgelten lassen. Allerdings sieht der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag vor, dass ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt. Als Berufungsinstanz fragte sich das Landesarbeitsgericht Hamm, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist und schaltete deshalb den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein.

Das sagt das Gericht:

Der EuGH bejaht diese Frage. Ein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde einerseits nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen. Andererseits muss der Übertragungszeitraum aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten. Diesen Anforderungen wird eine Frist von 15 Monaten – wie die im Streitfall – gerecht.

Das bedeutet es für die Praxis:

Gemäß dieser Entscheidung ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten. Eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Infolge dieses Urteils entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11): Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

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