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Weder die Schwerbehindertenvertretung (SBV) noch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) hat einen Anspruch darauf, die Kontaktdaten sämtlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb zu erhalten.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022, 12 TaBV 10/22
Eine Gesamtschwerbehindertenvertretung begehrte von der Arbeitgeberin die Überlassung der Kontaktdaten aller Beschäftigten. Zur Begründung führte sie an, nur so die gesamte Belegschaft ansprechen zu können, um Einzelnen gegebenenfalls bei der Antragstellung auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung beratend zur Seite stehen zu können.
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hatte in diesem Fall teilweise auch die Aufgaben einer örtlichen SBV nach § 180 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative SGB IX inne, da in dem Betrieb keine Vertrauensperson vorhanden war.
Das Landesarbeitsgericht lehnte das Ersuchen ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung konnte nicht darlegen, dass zu ihrer Aufgabenerfüllung die Kontaktdaten sämtlicher Beschäftigten notwendig sei.
Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch auf die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenminimierung hin und stellten klar, dass die GSBV/SBV in ihrer Zuständigkeit auf die Betreuung (schwer-)behinderter und gleichgestellter Mitarbeiter im Unternehmen begrenzt sei. Die Kontaktdaten dieser Beschäftigtengruppe lag der Gesamtschwerbehindertenvertretung vor.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Aktenzeichen BAG 7 ABR 27/22).
Zu den Aufgaben einer SBV (und einer GSBV, wenn sie zeitgleich als örtlich zuständige Vertrauensperson tätig ist) gehört es, Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung bzw. auf Gleichstellung zu unterstützen (§ 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Nehmen Sie Ihr Rederecht auf Betriebsversammlungen wahr und weisen Sie darauf hin, dass sich betroffene Arbeitnehmer in diesen Angelegenheiten direkt an die SBV wenden können, die mit ihrem Fachwissen gezielt unterstützen kann! Diese wichtige Information sollte auch regelmäßig auf allen im Betrieb genutzten Kommunikationskanälen gestreut werden, wie z.B. einen Newsletter oder das Schwarze Brett. (gs)