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Fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann bis zum Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Auch wenn der Arbeitgeber die Vertrauensperson unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichten oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss mitteilen muss, kann die fehlende Beteiligung der SBV bis zum Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378

Stand:  22.11.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Mitarbeiterin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte der beklagte Arbeitgeber den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017.

Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (diese alte Fassung war zum Zeitpunkt des Verfahrens noch gültig; sie entspricht dem seit 1. Januar 2018 gültigen § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber „nur“ seine Mitteilungspflicht verletzt hat; eine fehlende Beteiligung nach § 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX kann bis zum tatsächlichen Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden.

Auch zur strittigen Frage des Zeitpunkts einer Anhörung hat das BAG sich geäußert: Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor derjenigen des Betriebsrates und der Antragsstellung beim Integrationsamt zu erfolgen habe. Dieser Meinung hat sich das BAG nicht angeschlossen.

Daneben hat das Gericht klargestellt, dass der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG) richten.

Das bedeutet:

Der Arbeitgeber muss die SBV in demselben Umfang informieren wie den Betriebsrat und darf sich nicht auf rein schwerbehindertenspezifische Aspekte beschränken.
Hinsichtlich der Frist gilt: Bei einer ordentlichen Kündigung endet die SBV-Anhörungsfrist nach einer Woche, bei außerordentlichen Kündigungen nach drei Tagen.

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