Freikündigungen nur in Ausnahmefällen erlaubt

Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint.

BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13

Stand:  1.3.2016
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Darum geht es:

Muss der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um einen kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können?

Das sagt das Gericht:

Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint.

Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der frei zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Freikündigung dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnahmsweise auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt.

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