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Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint.
BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13
Muss der Arbeitgeber notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um einen kranken Arbeitnehmer künftig leidensgerecht beschäftigen zu können?
Eine Pflicht zur "Freikündigung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für den erkrankten Arbeitnehmer allein auf der Grundlage des allgemeinen Kündigungsschutzes wird vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig verneint.
Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der frei zu kündigende Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.
Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Freikündigung dann, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer selbst keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat. Ausnahmsweise auch dann, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass der betroffene Stelleninhaber seinerseits nicht behindert ist und eine Kündigung für diesen keine besondere Härte darstellt.
Ford: 2.300 Stellen werden bis 2025 gestrichen
Was sich bereits vor ein paar Wochen angedeutet hatte – wir berichteten – ist jetzt traurige Gewissheit: Bei Ford werden an den Standorten Köln und Aachen Tausende Stellen gestrichen. Der US-Autobauer will in Deutschland aufgrund einer Umstrukturierung in knapp drei Jahren 2.300 Jobs abbauen. Das sind weniger, als der Betriebsrat befürchtet hatte. Der spricht sogar von „Aufatmen“. Bis Ende 2032 sind betriebsbedingte Kündigungen nämlich ausgeschlossen – das war Voraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrats.