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Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

Arbeitgeber sind während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016, 8 AZR 402/14

Stand:  25.7.2016
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Das ist passiert:

Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin (Grad von 50) war beim Land Baden-Württemberg als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch während der Probezeit teilte der Präsident des LKA der Leiterin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Dies geschah in der Folge dann auch form- und fristgerecht. 

Die Mitarbeiterin machte einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie meint, das Land habe sie dadurch, dass es das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt habe, wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert. Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte sowie eine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde diese Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dadurch, dass das Land das Präventionsverfahren nicht durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.

Das entschied das Gericht:

Die Klage der Leiterin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei zwar grundsätzlich verpflichtet, wo erforderlich, ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies gelte jedoch nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG). Zudem sei das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst keine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 2 UN-BRK und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. 

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