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Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner

Wer bereits vor dem 01. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhielt, hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Diese Bestandsrentner können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

BSG, Urteile vom 10.11.2022, B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R

Stand:  17.4.2023
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.
 

Das sagt das Gericht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Entscheidungen bestätigt. Der 5. Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht.

Das Bundesverfassungsgericht hat für derartige „Stichtagsregelungen“ ein Prüfverfahren entwickelt, um sicherzustellen, dass bei deren Anwendung kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vorliegt: In den vorliegenden Fällen bedeutet dies, dass die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich sein dürfen.
 
Die gesetzliche Neuregelung hält laut BSG dieser Prüfung stand: Es entspricht dem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Der Gesetzgeber durfte dabei auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand abstellen, den eine Einbeziehung der Bestandsrentner in diese Neuregelung nach sich ziehen würde. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird.

Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren, wie von den Klägern gefordert, auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. (gs)
 

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