Kündigung nach langer Tumorerkrankung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement unwirksam
Wird bei einem Arbeitnehmer, der wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank war, ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15
Das ist passiert:
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann. Zu diesem Suchprozess gehören das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Umständen die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sogenannten "Hamburger Modells". Zu prüfen sind mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.
Arbeitgeber hätte Möglichkeit der Weiterbeschäftigung prüfen müssen
Im entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.
Das sagt das Gericht:
Das ArbG hat die Kündigung jetzt für rechtsunwirksam erklärt. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
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