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Mindestens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte braucht es, damit eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann. Was aber passiert, wenn die Zahl im Laufe der Amtszeit unterschritten wird?
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 31.08.2021, 4 TaBV 19/21
In einem Betrieb sank die Anzahl der schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren dort noch fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in dem Betrieb beschäftigt gewesen. Ab August 2020 sank diese Zahl auf vier. Weil der gesetzliche Schwellenwert von fünf nun unterschritten war, hielt die Arbeitgeberin die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung für beendet. Die SBV argumentierte, für die erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten sei nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen.
Das LAG Köln gab der Arbeitgeberin Recht. Die Amtszeit der SBV endete mit dem Unterschreiten des Schwellenwertes von fünf. Um im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung bilden zu können, müssen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen dort beschäftigt sein. So steht es in § 177 Abs. 1 SGB IX.
Sinke die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf, ende damit die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Das Argument der Richter: Aus der Formulierung des Gesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen sei. Der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar. Auch dort endet die Amtszeit bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert.
Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dort ist das Verfahren anhängig unter dem Aktenzeichen 7 ABR 27/21.
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