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Das Versorgungsamt darf einen Schwerbehindertenstatus wieder entziehen, auch wenn es diesen über viele Jahre immer wieder fehlerhaft und zuletzt sogar unbefristet erteilt hat.
Bundessozialgericht vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R
Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und operativ entfernt. Obwohl sich diese Krebsbehandlung später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt im Januar 1993 bei ihm einen Grad der Behinderung mit 50 seit 01.07.1992 fest. Das entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Diese sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkungen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung (ab 1997) versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus. Gegen diesen Entzug wendete der Betroffene mit einer Klage.
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Versorgungsamts. So sei der Schwerbehindertenstatus zu Recht entzogen worden. Bereits 1997 habe der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr gerechtfertigt. Seine Krebserkrankung sei nicht wieder aufgetreten, ansonsten sei er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes mache die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte.
Das Versorgungsamt habe sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es habe dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein habe nicht zur Verwirkung geführt. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises habe für sich genommen keine Rechte begründet, sondern nur die zu Grunde liegende Feststellung dokumentiert. Sie aufzuheben hab das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.