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Der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt entgegen früherer Rechtsprechung nicht mehr nach § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums nehmen kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07
Die klagende Arbeitnehmerin war von August 2005 bis 31.01.2007 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall. Sie war vom 02.06.2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Mit ihrer Klage, die dem Arbeitgeber im Januar 2007 zugestellt wurde, forderte sie u. a., dass er ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 abgilt. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.
Das BAG hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Zwar ging es bislang davon aus, dass nach § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht erfüllen kann, weil dieser bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 20.01.2009 festgestellt, dass diese Auslegung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Die nationalen Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.
§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist daher im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Folglich erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht, wenn der Beschäftigte bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf an den EuGH vom 02.08.2006 durften Arbeitgeber auch nicht mehr darauf vertrauen, dass der Senat seine bisherigen Rechtsprechung aufrechterhält.