Vergütungsanspruch von freigestellten Schwerbehindertenvertretern

Freigestellte Schwerbehindertenvertreter können einen Anspruch auf eine höhere Vergütung haben, wenn sie aufgrund der Ausübung ihres Amts sonst finanziell benachteiligt werden würden. Voraussetzung dafür ist aber, dass für sie ohne eine Freistellung tatsächlich eine höher bewertete Tätigkeit erreichbar gewesen wäre.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2025, 9 AZR 5/24

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Redaktion
Stand:  14.4.2026
Lesezeit:  03:00 min
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Das ist passiert:

Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage, ob eine freigestellte Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung aufgrund eines fiktiven Beförderungsanspruchs eine höhere Vergütung geltend machen kann, weil sie ohne ihre Amtstätigkeit beruflich aufgestiegen wäre.

Die Klägerin, die im Jahr 2010 zunächst zur stellvertretenden Vertrauensperson gewählt wurde, ist seit 2014 freigestellt und seit 2018 Vertrauensperson. Sie verlangt nun eine höhere Vergütung. Ihr Argument: Bei einer normalen beruflichen Entwicklung ohne Freistellung hätte sie inzwischen eine besser dotierte Stelle erhalten.

So entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in diesem Fall ab. Zunächst stellte das Gericht aber klar, dass Vertrauenspersonen nach § 179 Abs. 2 SGB IX in der Ausübung ihres Amtes vor Benachteiligungen geschützt sind. Dieser Schutz umfasse auch die berufliche Entwicklung und damit auch die Vergütung. Das bedeutet, dass sich das SBV-Amt nicht negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken darf.

Aber: Zugleich betonte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil, dass daraus kein automatischer Anspruch auf eine höhere Vergütung folgt.

Es würden vielmehr die Grundätze der sogenannten abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten: Die betroffene Vertrauensperson müsse zunächst konkret darlegen und beweisen, dass sie ohne ihre Amtstätigkeit als Schwerbehindertenvertretung tatsächlich beruflich aufgestiegen wäre und eine höhere Vergütung erhalten hätte. Dafür reicht es aber nicht aus, nur eine allgemeine bessere Karriereentwicklung zu behaupten, so die Richter. Erforderlich sei vielmehr ein substantiierter Vortrag, etwa dahingehend, dass eine konkrete, tatsächlich höher vergütete Stelle überhaupt zur Verfügung stand, und dass die Vertrauensperson bei objektiver Betrachtung auch für diese Stelle ausgewählt worden wäre.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass ein solcher Anspruch regelmäßig ausscheidet, wenn die betreffende Stelle bereits besetzt ist.

Im konkreten Fall konnte die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Im Wesentlichen fehlte es an einer hinreichend konkreten Darlegung, dass eine bestimmte, für sie erreichbare freie Stelle samt höherer Vergütung existierte und sie diese auch tatsächlich erhalten hätte.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht, dass der Benachteiligungsschutz für die SBV zwar weitreichend ist, jedoch keine pauschalen Beförderungsansprüche begründet. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung setzt vielmehr eine konkret nachweisbare Benachteiligung voraus, die eng an tatsächliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten anknüpft.

Betroffene Arbeitnehmer haben genau darzulegen und zu beweisen, warum sie aufgrund ihrer Amtstätigkeit eine Beförderung bzw. höhere Vergütung verpasst haben. Empfehlenswert ist daher in der Praxis, berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu dokumentieren, Entwicklungsmöglichkeiten anderer Mitarbeiter in ähnlichen Positionen zu beobachten und Stellenentwicklungen festzuhalten, um etwaige Ansprüche später geltend machen zu können. (LZ)