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Wahlanfechtung wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot wegen schlechter Sicht

Das Gebot der Öffentlichkeit ist verletzt, wenn dem Auszählvorgang nur aus einer Entfernung von zwei Metern zugesehen werden kann und zudem die Sicht durch den Wahlvorstand und die Wahlhelfer verstellt wird.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 30.10.2012 – 15 TaBV 1/12

Stand:  30.10.2012
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Das ist passiert:

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung fand die Öffnung der Briefwahlunterlagen und die Stimmauszählung im Betriebsratssitzungszimmer statt. Die Öffentlichkeit war dabei rund zwei Meter von den Auszählenden, die sich rundherum an den in der Mitte des Raumes positionierten Auszählungstischen befanden, entfernt. Zur Abschrankung waren an der Stirnseite Tische aufgestellt und an der Längsseite eine Kordel angebracht.

Das sagt das Gericht:

Bei Auszählung der Stimmen sei dem Gebot der Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden.

Das Gericht hält es nicht für ausreichend, dass der Vorgang der Stimmauszählung im Großen und Ganzen beobachtet werden konnte. Es genügt nicht eine Distanz, aus der man nur sehen kann, ob Stimmzettel beiseite gebracht werden. Auf der anderen Seite ist ein „Mitlesenkönnen“ nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle ist zwar nicht das Recht und die Aufgabe der Öffentlichkeit. Die Beobachtungsmöglichkeit dient aber dennoch der angemessenen Kontrolle des Auszählungsablaufs durch die Öffentlichkeit, und dazu muss beispielsweise nachvollzogen werden können, ob der Stimmzettel ein Kreuz enthält und ob dies in der Strichliste vermerkt wird.

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