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Einer schwerbehinderten Beschäftigten wird vorsorglich ein zweites Mal aus demselben Grund die Kündigung ausgesprochen. Geht das, ohne auch ein zweites Mal die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 425/06
Die Arbeitgeberin wollte einer schwerbehinderten Beschäftigten gestützt auf eine langwierige Erkrankung ordentlich kündigen. Dieser Kündigung stimmte das Integrationsamt auf Antrag der Arbeitgeberin auch zu. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich aus. Allerdings kamen Bedenken auf, ob diese Kündigung formell rechtmäßig erklärt worden war. Um auf Nummer sicher zu gehen, kündigte die Arbeitgeberin zwei Tage später erneut und aus denselben Gründen.
Diese zweite Kündigung betrachtete die Arbeitnehmerin jedoch schon deshalb als unwirksam, weil ihrer Ansicht nach hierfür erneut die Zustimmung des Integrationsamtes von der Arbeitgeberin hätte eingeholt werden müssen. Denn die zunächst bereits erteilte Zustimmung sei mit der ersten Kündigung „verbraucht" gewesen.
Die Gerichte teilten die Meinung der Arbeitnehmerin nicht und ihre Klage blieb bis hoch zum Bundesarbeitsgericht durchgehend erfolglos.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam.
Hat das Integrationsamt der ordentlichen Kündigung zugestimmt, so wird die bestehende Kündigungssperre für schwerbehinderte Menschen für die Dauer eines Monats beseitigt. In diesem Zeitraum kann ein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Dies kann er bei gleich bleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach machen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen. Denn die Zustimmung des Integrationsamtes wird bei unverändertem Kündigungsgrund entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin nicht „verbraucht".
Die Zustimmung des Integrationsamtes wird stets aufgrund der jeweils geprüften konkreten Kündigungsumstände erteilt. Innerhalb eines Monats ab Zustellung der Zustimmung beim Arbeitgeber wird jede ordentliche Kündigung aus eben diesem geprüften Grund von der erteilten Zustimmung erfasst. Denn innerhalb dieser Monatsfrist haben sich die zugrunde liegenden Verhältnisse regelmäßig noch nicht soweit geändert, dass sich eine andere Beurteilung der Sachlage durch das Integrationsamt für die Zustimmung ergeben würde.
Will der Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist kündigen, so muss er in jedem Fall erneut die Zustimmung einholen. Ebenso ist natürlich eine erneute Zustimmung nötig, wenn aus einem ganz neuen Grund heraus gekündigt werden soll.