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Eine vorliegende Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung ist gegenüber den Arbeitsgerichten bindend, auch wenn sie fälschlicherweise ergangen ist. Die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmungserklärung obliegt allein den Verwaltungsgerichten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.7.2021 – 2 AZR 193/21
Einer gleichgestellten Arbeitnehmerin war verhaltensbedingt gekündigt worden. Ihr Arbeitgeber hatte vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eingeholt. Das Amt teilte der Arbeitgeberin mit, dass wegen Fristablaufs des § 174 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung als erteilt gelten würde. Daraufhin kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ging mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor (Arbeitsgerichtsverfahren) und legte gegen die Zustimmung des Integrationsamtes Widerspruch ein (Verwaltungsverfahren); diesem Widerspruch wurde stattgegeben. Die Frage ist nun, ob die Kündigung wirksam bleibt, da die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt wurde oder ob dies im Hinblick auf den erfolgreichen Widerspruch nicht der Fall ist.
Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch bei außerordentlichen Kündigungen, allerdings sind hier für die Einholung der Zustimmung und der Reaktion des Amtes enge zeitliche Fristen vorgesehen, § 174 Abs. 2, 3 SGB IX.
Das Gesetz stellt in § 171 Abs. 4 SGB IX klar, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt (also gegen die Zustimmung des Integrationsamtes) keine aufschiebende Wirkung haben.
Konsequenz für den Arbeitgeber: selbst wenn der betroffene Arbeitnehmer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zustimmung des Integrationsamtes angreift, ist der Arbeitgeber bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung berechtigt, aufgrund der einmal erteilten Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung zu erklären.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine vorliegende Zustimmung des Integrationsamts -auch wenn sie fälschlicherweise ergangen ist- gegenüber den Arbeitsgerichten Bindungswirkung entfaltet. Die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmungserklärung obliegt allein den Verwaltungsgerichten.
Für die Berechtigung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung zunächst zu erklären, ist es folglich ohne Bedeutung, ob die Zustimmung vom Widerspruchsausschuss oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist.