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Ein Beistand beim Arbeitsgericht ist eine Person, die einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren begleitet und unterstützt. Der Beistand kann beispielsweise ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschaftsvertreter oder ein anderer Mitarbeiter sein. Seine Aufgabe besteht darin, den vertretenen Parteien rechtlichen Rat zu geben, sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.
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Person, die in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in der die Parteien den Rechtsstreit selbst führen dürfen (1. Instanz), zur Unterstützung einer Partei auftritt.
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, bei dem jede Partei sich selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 ArbGG), können Kläger und Beklagte im Urteilsverfahren sowie Antragsteller und Antragsgegner im Beschlussverfahren einen Beistand hinzuziehen. Aufgabe des Beistands ist die Unterstützung der Partei, nicht jedoch deren Prozessvertretung. Die Partei kann unabhängig davon ,ob sie sich vor Gericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt, mit einem Beistand in der Verhandlung auftreten. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Aussagen des Beistands werden der Partei zugerechnet, es sei denn, die Erklärung wird von der Partei sofort widerrufen oder berichtigt (§ 11 Abs. 6 ArbGG).
Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Dazu gehören neben Rechtsanwälten u. a. volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen (einer von mehreren gemeinsam klagende Arbeitnehmern), wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (§ 11 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Zu den Familienangehörige zählen Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 Abgabenordnung, AO) sowie Lebenspartner (§ 11 Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG).
Weiterhin sind Vertreter der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsberechtigt und damit als Beistände zugelassen, wenn sie auf Grund der Satzung oder kraft Vollmacht zur Vertretung ihrer Mitglieder beauftragt sind. Vertreter von Antidiskriminierungsverbänden sind ausdrücklich als Beistände in Verfahren zur Geltendmachung einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugelassen (§ 23 Abs. 2 AGG). Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht (§ 11 Abs. 6 Abs. 3 ArbGG).
Auch der Betriebsrat und Betriebsratsmitglieder können eine Person, die als Bevollmächtigte zur Vertretung in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht befugt ist (§ 11 Abs. 2 ArbGG), im Beschlussverfahren als Beistand hinzuziehen.
§ 11 Abs. 2 u. 6 ArbGG, § 23 Abs. 2 AGG
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