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In erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren können die Parteien zur mündlichen Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Der Beistand kann beispielsweise ein Rechtsanwalt, ein Gewerkschaftsvertreter oder ein anderer Mitarbeiter sein. Seine Aufgabe besteht darin, der von ihm begleiteten Partei rechtlichen Rat zu geben, sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.
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Person, die dem Kläger oder Beklagten in einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Sinne seiner Bezeichnung Beistand leistet. Er kann - anders als ein Prozessvertreter - nicht ohne die Partei, der er beisteht, allein zu einer Verhandlung erscheinen.
Ein Beistand ist kein Vertreter. Der Kläger oder der Beklagte haben ihm bewusst nicht das Recht zu ihrer Vertretung übertragen. Der Beistand kann deshalb keine die Partei bindende Erklärung in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht abgeben, z.B. die Klage nicht zurücknehmen oder erweitern. Er muss dem Gericht auch keine von der unterstützten Partei unterzeichnete seine Funktion legitimierende Erklärung vorlegen. Ihm fehlt jegliche Prozessvollmacht. Deshalb erspart die Bestellung eines Beistandes der Partei auch nicht das Erscheinen im Termin vor dem Arbeitsgericht. Ein Erscheinen des Beistandes ohne seine Partei würde auf Antrag des Gegners den Erlass eines Versäumnisurteils zur Folge haben. Der Beistand kann nicht allein ohne die Partei auftreten.
Beistand kann nur sein, wer auch Bevollmächtigter sein könnte.
Das Gericht kann jedoch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
Aussagen des Beistands, z.B. zu einem Geschehensablauf, werden dann der Partei zugerechnet, es sei denn, die Erklärung wird von der Partei sofort widerrufen oder berichtigt (§ 11 Abs. 6 ArbGG).
Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Dazu gehören neben Rechtsanwälten u. a. volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen (einer von mehreren gemeinsam klagenden Arbeitnehmern), wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (§ 11 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Zu den Familienangehörigen zählen Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 Abgabenordnung, AO) sowie Lebenspartner (§ 11 Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG).
Weiterhin sind Vertreter der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsberechtigt und damit als Beistände zugelassen, wenn sie auf Grund der Satzung oder kraft Vollmacht zur Vertretung ihrer Mitglieder beauftragt sind. Vertreter von Antidiskriminierungsverbänden sind ausdrücklich als Beistände in Verfahren zur Geltendmachung einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugelassen (§ 23 Abs. 2 AGG). Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht (§ 11 Abs. 6 Abs. 3 ArbGG).
Auch der Betriebsrat und Betriebsratsmitglieder können eine Person, die als Bevollmächtigte zur Vertretung in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht befugt ist (§ 11 Abs. 2 ArbGG), im Beschlussverfahren als Beistand hinzuziehen. Sinnvoller erscheint jedoch deren Bevollmächtigung als Prozessvertreter.
§ 11 Abs. 2 u. 6 ArbGG, § 23 Abs. 2 AGG
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