Streit um 13. Monatsgehalt nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit

War der Verkehrsunfall eines Straßenbauers auf dem Weg zur Baustelle ein Arbeitsunfall? Nein, sagte der Arbeitgeber, und zahlte wegen einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag kein 13. Monatsgehalt. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2025, 10 AZR 184/24

Stand:  17.3.2026
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer war seit 2006 in einem Bauunternehmen beschäftigt, zuletzt als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen. Im Juni 2021 war er für eine Woche auf einer Baustelle an der A3 eingeplant. Für den Weg stellte der Arbeitgeber einen VW-Bus zur Verfügung, mit dem die Beschäftigten zur Baustelle gefahren wurden. Auf einer dieser Fahrten auf dem Weg zur Baustelle kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Straßenbauer erlitt schwere Verletzungen und war bis Ende November 2022 arbeitsunfähig.

Der Arbeitgeber zahlte ihm für das Jahr 2022 kein 13. Monatsgehalt. Er stützte dies auf eine Regelung in dem auf das Arbeitsverhältnis geltenden Bundestarifvertrag für das Baugewerbe: Danach haben nur Beschäftigte, die im Bezugszeitraum (Stichtag 30. November) mindestens zehn Tage gearbeitet haben oder dies aufgrund eines Arbeitsunfalls bei der Tätigkeit nicht leisten konnten, einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Der Arbeitgeber ist überzeugt davon, dass die Vorschrift nur Unfälle auf der Baustelle erfasst.

Das entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und bestätigte, dass dieser einen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens hatte. Seine Arbeitsunfähigkeit sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen. Bereits der Wortlaut der Regelung im Tarifvertrag spräche dafür, dass Unfälle auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zu seiner Baustelle vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sind; und nicht nur Unfälle auf der Baustelle.

Ein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt bestehe, wenn sich Unfälle auf dem Betriebsweg ereignen, da solche Wege eng mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Ein Betriebsweg liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist – anders als bei einem Wegeunfall. Bei Bauarbeitern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, gehöre die An- und Abreise regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt werde und darin Arbeitsmittel transportiert werden.

Bedeutung für die Praxis

Ein interessanter Fall, der deutlich den Unterschied zu einem Wegeunfall zeigt. Genau diese Abgrenzung entschied in diesem Fall über den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Im Regelfall erbringen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstelle keine Arbeitsleistung. Hier war das anders, weil der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustellen ausüben musste. Die Fahrt gehörte zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten –  ganz unabhängig davon, ob die Fahrtzeit vergütet wurde. (cbo)

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