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In der Sozialversicherung werden Rechengrößen für die Beitragsbemessung und eine bestehende oder entfallende Versicherungspflicht verwandt. Das sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenzen deren Überschreiten keine Beitragssteigerung mehr auslöst. In der Kranken- und Pflegeversicherung endet mit Erreichen eines bestimmten Jahresarbeitsentgeltes die Versicherungspflicht.
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Die für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) maßgebenden Brutto-Verdienstgrenzen.
Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt für 2025 erstmals einheitlich in den alten und neuen Bundesländern:
1. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
jährlich brutto monatlich brutto
96.600,00 Euro 8.050,00 Euro
2. Kranken- und Pflegeversicherung 66.150,00 Euro 5.512,50 Euro
3. Knappschaftliche Rentenversicherung 118.800,00 Euro 9.900,00 Euro
a) Kranken und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEGrenze) bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert ist. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Man spricht hier von einer "Friedensgrenze". Sie verläuft zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Wer diese einkommensabhänge Grenze überschreitet, kann frei entscheiden, ob er als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben will oder aber Mitglied in einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden möchte.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet also über den Verlauf der Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Sie spielt nur für die KV und PflegeV eine Rolle.
Die Beitragsbemessungsgrenze kennzeichnet demgegenüber das Entgelt, dessen übersteigender Betrag beitragsfrei bleibt. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in der GKV und der Pflegeversicherung identisch.
Wer Mitglied in der GKV ist, ist auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Wer freiwilliges Mitglied der GKV bleibt, bleibt auch in der Pflegeversicherung als Mitglied und zahlt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in diese ein. Wird jemand Mitglied einer PKV , muss er einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abschließen.
b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es keine Jahresarbeitsentgeltgrenzen. In diesen Versicherungszweigen sind alle Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Einkommens versichert. Es gibt jedoch Beitragsbemessungsgrenzen. Sie belaufen sich für 2025 einheitlich für alle Bundesländer auf jährlich 96.000,00 Euro brutto und monatlich auf 8050,00 Euro brutto (siehe oben).
Die Bezugsgröße dient auch hilfsweise als Kriterium bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter den leitenden Angestellten zuzuordnen ist. Ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, welches das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet, kann im Zweifel zusätzlich zu anderen Kriterien als eine Messgröße herangezogen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG).
Rechtsquellen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; §§ 159, 161Abs. 2, 162Nr. 1 SGB VI; §§ 341, 342 SGB III
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