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Der Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium, das in größeren Unternehmen in Deutschland gebildet wird und dem Betriebsrat als Hilfsorgan zur Seite steht. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist gesetzlich vorgesehen und erfolgt, wenn im Unternehmen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Wirtschaftsausschuss ist für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung und hat Informations- und Beratungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel Unternehmensentwicklung, Investitionen, Umstrukturierungen oder Personalplanung. Er dient dazu, den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Themen zu unterstützen.
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Wenn ein Unternehmen nur aus einem einzelnen Betrieb besteht, bestimmt der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss. Besteht es aus mehreren Betrieben, dann bestimmt der Gesamtbetriebsrat (GBR) den Wirtschaftsausschuss für das Unternehmen als Ganzes.
Voraussetzung ist die Überschreitung der Beschäftigtengrenze von 100 Arbeitnehmern.
Das Gesetz sieht eindeutig ein „Muss“ vor. Wir finden den entsprechenden Wortlaut in § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: „In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.“
Die Bildung des Wirtschaftsausschusses erfolgt grundsätzlich auf Unternehmensebene. Deshalb gibt es auch nur einen Wirtschaftsausschuss und nicht ein Nebeneinander von mehreren Wirtschaftsausschüssen auf Betriebsebene.
In Unternehmen, in denen mehrere Betriebsräte bestehen, aber unzulässiger Weise kein Gesamtbetriebsrat besteht, kann ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden.
Bestehen zwar mehrere Betriebe, aber nur ein Betriebsrat, so muss dieser den Wirtschaftsausschuss errichten. Dieser ist dann für das gesamte Unternehmen zuständig.
Zur Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb: Unternehmen sind in den Mantel einer Rechtsform gekleidet (z. B. GmbH, KG etc.). Betriebe sind nur organisatorische Einheiten, die keine eigene Rechtsform besitzen (z. B. Niederlassungen, Werke etc.); sie sind Teil eines Unternehmens.
Der Wirtschaftsausschuss ist für das gesamte Unternehmen zuständig, d.h. auch für betriebsratslose Betriebe. Auch für diese hat der Wirtschaftsausschuss Zahlen zu erhalten.
§ 107 BetrVG Abs. 2 Satz 1 und 2
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