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Lexikon
Gesamt-/Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung

Gesamt-/Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung

Erwin Willing
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Eine Gesamt- oder Konzern Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine Interessenvertretung, die auf der überbetrieblichen Ebene eines Unternehmens oder Konzerns agiert. Sie besteht aus den Jugend- und Auszubildendenvertretern verschiedener Betriebe innerhalb des Unternehmens oder Konzerns, die in diese Gremien gewählt und entsandt wurden. Hier setzt sich die Gesamt- und Konzern-JAV für die Belange und Rechte der Auszubildenden und jungen Beschäftigten auf übergeordneter Ebene ein.

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Begriff

Interessenvertretung der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 sowie der Auszubildenden unter 25 Jahre auf Unternehmens-/Konzernebene.

Erläuterung

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Errichtung

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen und ein Gesamtbetriebsrat, so ist eine Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. In dieses Gremium entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. Für das Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend geregelt werden. Jedes Mitglied der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, Jugendliche und Auszubildende in der Wählerliste zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingetragen sind (§ 72 BetrVG).

Zuständigkeit

Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe im Unternehmen, die keine Jugend- und Auszubildendenvertretung haben. Im Übrigen sind die für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 BetrVG).

Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Errichtung

Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und ein Konzernbetriebsrat kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden beschäftigt sind. In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben (§ 73a BetrVG).

Zuständigkeit

Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die keine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung haben. Für die Geschäftsführung der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sind die für die Jugend- und Auszubildendenvertretung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 BetrVG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbständiges Organ mit eigenen Vertretungsrechten. Gegenüber dem Arbeitgeber vertritt der Gesamtbetriebsrat die Anliegen der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats einen Vertreter entsenden (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 BetrVG). Er hat beratende Funktion. Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen (§ 73 Abs.1 BetrVG).

Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Anliegen der Konzern -Jugend- und Auszubildendenvertretung werden gegenüber dem Arbeitgeber durch den Konzernbetriebsrat vertreten. Sie kann zu allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats einen Vertreter entsenden (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 BetrVG). Er hat beratende Funktion. Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen (§ 73b Abs.1 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 72 u. 73 BetrVG

Seminare zum Thema:
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JAV-Vorsitzender
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Die Gesamt- und Konzern-JAV
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