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Der Gesamtbetriebsrat ist ein Organ der Betriebsverfassung, das in Unternehmen mit mehreren Betrieben gebildet wird, um die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte überbetrieblich wahrzunehmen. Er besteht aus entsandten Mitgliedern der Betriebsräte und behandelt Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Der Gesamtbetriebsrat ist den Betriebsräten nicht übergeordnet und muss mindestens einmal im Jahr eine Betriebsräteversammlung einberufen.
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Betriebsratsmitglieder, die von den Betriebsräten eines Unternehmens in die Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene entsandt worden sind.
© AdobeStock | SurfupVector
Der Gesamtbetriebsrat wird dadurch errichtet, dass jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder, Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 33 Abs. 1 BetrVG) nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Personenwahl, BAG v. 21.7.2004 - 7 ABR 58/03) und bei angemessener Berücksichtigung der Geschlechter über die Entsendung des Mitglieds/der Mitglieder. Für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Werden pro Mitglied mehr als ein Ersatzmitglied bestellt, ist die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen (§ 47 Abs. 3 BetrVG). Als Ersatzmitglieder kommen nur ordentliche Betriebsratsmitglieder, also keine Ersatzmitglieder, in Betracht (Ausnahme: Einköpfiger Betriebsrat). Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und Ersatzmitglieder erfolgt in der Regel für die Amtszeit des Betriebsrats.
Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste zur letzten Betriebsratswahl eingetragen sind (Stimmgewicht). Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen diese Stimmen anteilig zu (§ 47 Abs. 7 BetrVG). Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats wegen Begrenzung der Mitgliederzahl (§ 47 Abs. 5 BetrVG) für mehrere Betriebe entsandt worden, hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind (§ 47 Abs. 8 BetrVG).
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erlischt regelmäßig
Die Erklärung der Amtsniederlegung kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden. Der Betriebsrat kann die von ihm entsandten Mitglieder jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit ohne besondere Gründe abberufen. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten. Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats beantragen (§ 48 BetrVG). Der Antrag auf Ausschluss eines Gesamtbetriebsratsmitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat ist nur gerechtfertigt, wenn sich dessen grobe Pflichtverletzung auf die Tätigkeit in diesem Gremium bezieht. Vom Ausschluss eines Gesamtbetriebsratsmitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Pflichtverletzung in dieser Funktion bleibt die Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat unberührt. Der Ausschluss eines Gesamtbetriebsratsmitglieds aus dem entsendenden Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) hat jedoch zur Folge, dass es auch aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidet, da diese Mitgliedschaft an die Mitgliedschaft im Betriebsrat gebunden ist. Nach Neuwahlen des Betriebsrats sind die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder regelmäßig neu zu bestimmen.
§§ 47 bis 49 BetrVG
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