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Ein Leistungsträger ist ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs von betriebsbedingten Kündigungen ausgenommen wird. Bei sozialen Auswahlverfahren, die im Rahmen von Kündigungen angewendet werden, können Arbeitnehmer mit herausragenden Leistungen oder spezifischen Kompetenzen vorrangig geschützt werden, um die Effizienz und das Know-how im Unternehmen zu bewahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass qualifizierte und wertvolle Mitarbeiter im Unternehmen bleiben und der Betrieb weiterhin erfolgreich arbeiten kann.
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Arbeitnehmer, die im Falle betriebsbedingter Kündigungen wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden.
Vor jeder betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine soziale Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern auf der Grundlage der Sozialdaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). In die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere
im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG). Ein betriebliches Interesse ist begründet, wenn durch die Ausklammerung der Leistungsträger von der sozialen Auswahl die bestehenden Funktions- und Betriebsabläufe aufrecht erhalten werden sollen.
Leistungsträger unterscheiden sich von anderen Arbeitnehmern durch:
Will der Arbeitgeber so genannte „Leistungsträger“ aus der sozialen Auswahl herausnehmen, hat er zu bedenken, dass die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte die Regel ist und die Ausklammerung von Leistungsträgern die Ausnahme bleiben sollte. In jedem Fall muss er das Interesse der sozial schwächeren Arbeitnehmer gegen das betriebliche Interesse abwägen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (BAG v. 12.4.2002 - 2 AZR 706/00). Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse, einen anderen vergleichbaren und weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bei besonderen Arbeitsaufgaben oder Tätigkeitsbereichen (beispielsweise bei Schlüsselpositionen mit Schlüsselqualifikationen) ein kurzfristiger Ersatz anderer Arbeitnehmer nicht oder nur mit sehr großen Schwierigkeiten organisiert werden kann. Auch kann die Weiterbeschäftigung bestimmter sozial stärkerer Arbeitnehmer erforderlich sein, wenn im Betrieb in Folge einer Sozialauswahl nach allein sozialen Kriterien sonst nur noch bzw. im Wesentlichen nur noch Arbeitnehmer mit hohen Fehlzeiten verblieben (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 306/06).
Der Arbeitgeber hat im Anhörungsverfahren (§ 102 BetrVG) den Betriebsrat gegebenenfalls unaufgefordert darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmer er als Leistungsträger aus der Sozialauswahl ausgenommen hat. Der Arbeitgeber hat das berechtigte betriebliche Interesse an dieser Entscheidung zu begründen. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört außerdem, dass er dem Betriebsrat die für seine Entscheidung ausschlaggebenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Arbeitnehmer benennt, für deren Weiterbeschäftigung ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht. Dient die Herausnahme der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, muss der Betriebsrat über deren Art (z. B. Altersstruktur) informiert werden. Ist der Betriebsrat der Überzeugung, dass das Interesse des zur Kündigung vorgesehenen sozial schwächeren Arbeitnehmers gegenüber dem betrieblichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des von der sozialen Auswahl ausgenommenen Mitarbeiters stärker ist, kann er der Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).
§ 1 Abs. 3 KSchG
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