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Lexikon
Leistungsträger

Leistungsträger

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Ein Leistungsträger ist ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs von betriebsbedingten Kündigungen ausgenommen wird. Bei sozialen Auswahlverfahren, die im Rahmen von Kündigungen angewendet werden, können Arbeitnehmer mit herausragenden Leistungen oder spezifischen Kompetenzen vorrangig geschützt werden, um die Effizienz und das Know-how im Unternehmen zu bewahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass qualifizierte und wertvolle Mitarbeiter im Unternehmen bleiben und der Betrieb weiterhin erfolgreich arbeiten kann.

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Begriff

Arbeitnehmer, die im Falle betriebsbedingter Kündigungen wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs nicht in die soziale Auswahl einbezogen werden.

Erläuterung

Ausklammerung bei der sozialen Auswahl

Vor jeder betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine soziale Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern auf der Grundlage der Sozialdaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG). In die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere

  • wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder
  • zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs,

im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG). Ein betriebliches Interesse ist begründet, wenn durch die Ausklammerung der Leistungsträger von der sozialen Auswahl die bestehenden Funktions- und Betriebsabläufe aufrecht erhalten werden sollen.

Qualifizierungsmerkmale

Leistungsträger unterscheiden sich von anderen Arbeitnehmern durch:

  • Besondere Kenntnisse: Dazu zählen vor allem spezielle Schul- oder Universitätsabschlüsse, Sprachkenntnisse, besonderes Sachwissen durch langjährige Berufserfahrung, Kenntnisse im Umgang mit speziellen Maschinen oder Fertigungsvorgängen usw. sein.
  • Besondere Fähigkeiten: Das sind spezielle fachliche Qualifikationen für die Durchführung spezieller Arbeiten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Auch die besondere Flexibilität eines Arbeitnehmers bezüglich seines vielfältigen Könnens, seiner räumlichen Beweglichkeit oder seiner zeitlich flexiblen Einsetzbarkeit kommt in Betracht. Führungseignung und -erfahrung, Auslandstätigkeiten, ein nachgewiesenes und erforderliches Fingerspitzengefühl für besondere Kunden oder für Problembehebungen können weitere Kriterien im Sinne dieser Vorschrift sein.
  • Besondere Leistungen: Diese liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Vergleich zu seinen Kollegen besonders schnell arbeiten kann, besonders gute Arbeitsergebnisse erzielt, in der Produktion einen äußerst geringen Ausschuss aufweist, besonders effektiv arbeitet usw..

Weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte

Will der Arbeitgeber so genannte „Leistungsträger“ aus der sozialen Auswahl herausnehmen, hat er zu bedenken, dass die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte die Regel ist und die Ausklammerung von Leistungsträgern die Ausnahme bleiben sollte. In jedem Fall muss er das Interesse der sozial schwächeren Arbeitnehmer gegen das betriebliche Interesse abwägen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (BAG v. 12.4.2002 - 2 AZR 706/00). Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse, einen anderen vergleichbaren und weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn bei besonderen Arbeitsaufgaben oder Tätigkeitsbereichen (beispielsweise bei Schlüsselpositionen mit Schlüsselqualifikationen) ein kurzfristiger Ersatz anderer Arbeitnehmer nicht oder nur mit sehr großen Schwierigkeiten organisiert werden kann. Auch kann die Weiterbeschäftigung bestimmter sozial stärkerer Arbeitnehmer erforderlich sein, wenn im Betrieb in Folge einer Sozialauswahl nach allein sozialen Kriterien sonst nur noch bzw. im Wesentlichen nur noch Arbeitnehmer mit hohen Fehlzeiten verblieben (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 306/06).

Beschreibung

Der Arbeitgeber hat im Anhörungsverfahren (§ 102 BetrVG) den Betriebsrat gegebenenfalls unaufgefordert darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmer er als Leistungsträger aus der Sozialauswahl ausgenommen hat. Der Arbeitgeber hat das berechtigte betriebliche Interesse an dieser Entscheidung zu begründen. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört außerdem, dass er dem Betriebsrat die für seine Entscheidung ausschlaggebenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Arbeitnehmer benennt, für deren Weiterbeschäftigung ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht. Dient die Herausnahme der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, muss der Betriebsrat über deren Art (z. B. Altersstruktur) informiert werden. Ist der Betriebsrat der Überzeugung, dass das Interesse des zur Kündigung vorgesehenen sozial schwächeren Arbeitnehmers gegenüber dem betrieblichen Interesse an der Weiterbeschäftigung des von der sozialen Auswahl ausgenommenen Mitarbeiters stärker ist, kann er der Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 1 Abs. 3 KSchG

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Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
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