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In Deutschland ermöglicht die Pflegezeit Arbeitnehmern, sich bis zu sechs Monate lang von ihrer regulären Arbeit freizunehmen, um eine nahe stehende pflegebedürftige Person zu betreuen. Während dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer in der Regel kein Gehalt, können jedoch eine staatliche Pflegeunterstützung beantragen. Der Arbeitsplatz bleibt während der Pflegezeit geschützt, und nach Ablauf der Pflegezeit haben die Arbeitnehmer das Recht auf Rückkehr zur vorherigen Position.
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Arbeitszeitregelungen, die Beschäftigten die Möglichkeit bieten, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege naher Angehörige in häuslicher Umgebung zu verbessern.
Die rechtlichen Grundlagen für Ansprüche von Berufstätigen auf Pflegezeit für die Pflege naher Angehöriger sind in dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geregelt. Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG). Das Familienpflegezeitgesetz hat das Ziel, pflegende Angehörige dabei zu unterstützen, in einem Zeitraum von zwei Jahren mit reduzierter Stundenzahl und verringerten Bezügen im Beruf weiterzuarbeiten, während sie nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen (§ Abs. 1 S. 1 FPfZG). Je nach Situation können Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen:
Die Vorschriften dieser Gesetze sind unabdingbar, das heißt, von ihnen kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 8 PflegeZG).
Im Sinne dieser Gesetze gelten folgende Begriffe (§ 7 PflegeZG):
Das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) ist auf Akutfälle begrenzt und kann regelmäßig nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen ausgeübt werden. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen vorzulegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung hat ein Beschäftigter, der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage (§ 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB XI).
Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, sich von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise für bis zu sechs Monate freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen, muss er dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen möchte (§ 3. Abs. 3 S. 1 u 2 PflegeZG). Er ist verpflichtet, die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Will er nur eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen, hat er mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber seinen Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommen, so kann er die Zeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Ein Anspruch auf eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten besteht immer dann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger (§4 Abs. 3 S. 1 PflegeZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegedürftig oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, etwa weil der Pflegebedürftige verstirbt oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Abs. 2 PflegeZG).
Wer sich zur Begleitung eines nahen Angehörigen, der an einer Erkrankung leidet, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen lassen möchte, hat dies gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ist der nahe Angehörige verstorben oder die Begleitung des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt des Todes. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Abs. 3 S. 2 PflegeZG).
Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 2a Abs. 1 S. 1 u. 2 FPfZG). Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit, § 2 Abs. 1 S. 2 u. 3 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gelten diese Vorschriften entsprechend (§ 3 Abs2 bis 5 FPfZG).
Für die Dauer der Freistellungen der Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) oder der Pflegezeit (§ 3 PflegZG) gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag Beschäftigten ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt (§ 3 Abs. 1 u. 2 FPfZG). Beschäftigte können auch einen geringeren Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss (§ 3 Abs. 5 FPfZG). Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die bei ihm Beschäftigten den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen (§ 4 S. 1 FPfZG). Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der Freistellung (§ 5 Abs. 1 S.1 FPfZG). Im Anschluss an die Freistellung ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen (§ 6 Abs. 1 S.1 FPfZG). Auf Antrag kann der Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung festgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Abs. 2 S. 2 FPfZG).
Während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder vollen Freistellung während der Pflegezeit ruht das Arbeitsverhältnis. Wenn zur Vertretung eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) ein Arbeitnehmer zur Vertretung eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG). Über die Dauer der Vertretung hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig (§ 6 Abs. 1 PflegeZG). Auch eine kalendermäßige Befristung ist möglich. In diesem Fall muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages zeitlich bestimmt oder bestimmbar sein (§ 6 Abs. 2 PflegeZG).
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder der Freistellung (§ 3 PflegeZG) sowie der Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 5 PflegeZG).
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 1 bis 4 PflegeZG).
Vereinbarungen über Pflegezeit und Familienpflegezeit sind individuelle arbeitsvertragliche Abreden zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, die keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen. Der Betriebsrat kann jedoch die Anspruchsgrundlagen und Regelungen zur Durchführung der Pflegzeit- und Familienpflegezeitvorschriften mit dem Arbeitgeber in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung verabreden. Da die Förderung der Familienpflegezeit das Bestehen eines Wertguthabens voraussetzt, ist für dieses Arbeitszeitmodell das Bestehen einer tariflichen oder (freiwilligen) betrieblichen Vereinbarung erforderlich.
Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), §§ 14 Abs. 1, 44a Abs. 1 S. 1 SGB XI
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