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Rechtsnachfolge

Begriff

Übergang von Rechten und Pflichten von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere.

Erläuterungen

Die Rechtsnachfolge kann durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Betriebsübergang nach § 613a BGB) erfolgen oder gesetzlich vorgeschrieben sein (z. B. Erbfall nach § 1922 BGB). Es wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge unterschieden. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) tritt der Rechtsnachfolger des Betriebs oder Betriebsteils ohne einzelne Übertragungsakte in alle Rechte und Pflichten und Pflichten des Vorgängers einschließlich der Arbeitsverhältnisse ein, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vollzieht sich in der Regel in Form der Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) gehen die zum Betriebsvermögen gehörenden materiellen und immateriellen Rechte nicht automatisch, sondern durch besondere Übertragungsakte auf den neuen Inhaber über.

Rechtsquellen

§ 613a BGB

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