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Die Rechtsnachfolge bezieht sich auf den Übergang von Rechten, Pflichten und rechtlichen Verbindlichkeiten von einer Person oder einer rechtlichen Einheit auf eine andere. Dies kann durch verschiedene Ereignisse wie Erbschaft, Fusion von Unternehmen oder Veräußerung von Vermögenswerten geschehen. Die neue Rechtsinhaberin oder juristische Einheit tritt dabei in die Position der vorigen Partei ein und übernimmt die damit verbundenen rechtlichen Verhältnisse.
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Übergang von Rechten und Pflichten von einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere.
Die Rechtsnachfolge kann durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Betriebsübergang nach § 613a BGB) erfolgen oder gesetzlich vorgeschrieben sein (z. B. Erbfall nach § 1922 BGB). Es wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge unterschieden. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) tritt der Rechtsnachfolger des Betriebs oder Betriebsteils ohne einzelne Übertragungsakte in alle Rechte und Pflichten und Pflichten des Vorgängers einschließlich der Arbeitsverhältnisse ein, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vollzieht sich in der Regel in Form der Gesamtrechtsnachfolge. Bei einer Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) gehen die zum Betriebsvermögen gehörenden materiellen und immateriellen Rechte nicht automatisch, sondern durch besondere Übertragungsakte auf den neuen Inhaber über.
§ 613a BGB
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