Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Abmahnung

Abmahnung

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vertragsverstöße bzw. Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beanstandet und diesen darauf hinweist, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Die Abmahnung muss daher: bestimmte Mängel eindeutig beanstanden (Rügefunktion) und Konsequenzen für den Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle androhen (Warnfunktion). Die Abmahnung ist zu unterscheiden von einer bloßen Ermahnung, die eine einfache Rüge ist und nicht dazu dient, eine Kündigung vorzubereiten.